AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
asclepios Medizintechnik e.K.
| 1. | Allgemeines |
| Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunden“). | |
| 2. | Angebot und Vertragsschluß |
| 2.1 | Unsere Angebote sind freibleibend. |
| 2.2 | Vertragsänderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform. |
| 3. | Änderungsvorbehalt |
| Gegenüber unseren Angaben in Prospekten, Preislisten und Katalogen zum Gegenstand der Liefer ung sowie dessen Darstellungen behalten wir uns Änderungen vor, soweit der Liefergegenstand dadurch nicht wesentlich geändert oder seine Qualität verbessert wird und die Änderungen oder Abweichungen für den Kunden zumutbar sind. | |
| 4. | Preise und Zahlungen |
| 4.1 | Die Preise verstehen sich in Euro zzgl. Mehrwertsteuer und den Kosten der Verpackung, Wert sicherung und Fracht. |
| 4.2 | Der Vertragsschluss erfolgt auf der Basis der Listenpreise am Tag der Auftragserteilung, soweit keine hiervon anweichende Vereinbarung getroffen wird. Soll die Lieferung vereinbarungsgemäß erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, so gelten unsere bei Lieferung gültigen Listenpreise (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts) als vereinbart. |
| 4.3 | Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto und innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. |
| 4.4 | Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. |
| 4.5 | Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins satz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt und unbenommen. |
| 4.6 | Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur berechtigt, wenn sein Gegenan spruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. |
| 4.7 | Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. |
| 5 | Lieferzeit |
| 5.1 | Es gelten die bei Vertragschluss vereinbarten Lieferfristen. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn inner halb der vereinbarten Zeit der Vertragsgegenstand zum Transport gegeben oder die Versand bereitschaft hergestellt und mitgeteilt ist. |
| 5.2 | Im Fall von höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Unruhen) oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder ausbleibende oder nicht rechtzeitige Selbst belie fer ung) verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer dieser Ereignisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Der Kunde ist in diesem Fall nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ihm die Verzögerung der Anlieferung nicht zuzumuten ist. Wir selbst sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich die Lieferung nicht nur vorübergehend verzögert und wenn wir bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten. |
| 5.3 | Geraten wir in Lieferverzug oder wird uns eine Lieferung aus gleich welchem Grund unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der nachstehenden Ziff. 9. beschränkt. |
| 5.4 | Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder bei unseren Vor liefe ran ten, insbesondere unverschuldete Arbeitsausstände und Fälle höherer Gewalt, verlängern – mit Ausnahme bei einem Fixgeschäft – die Lieferzeit entsprechend, wenn eine anderweitige Ersatzbe schaffung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Wird uns durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung oder Leistung nicht nur vorrübergehend unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von unserer Verpflichtung frei. |
| 5.5 | Mit Ausnahme von Vorsatz oder grobem Verschulden sind Verzugsschadensersatzansprüche des Kunden in jedem Falle ausgeschlossen. |
| 6 | Lieferung, Versand, Annahmeverzug |
| 6.1 | Wir sind – soweit dem Kunden zumutbar – zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt. |
| 6.2 | Der Versand erfolgt ab Gutach i. Br., wo auch der Erfüllungsort ist. Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Warensendungen werden nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Transportschäden und sonstige Risiken versichert. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald wir die Ware zum Versand gegeben haben. |
| 6.3 | Hat der Versand der Ware auf Abruf zu erfolgen, so sind wir berechtigt, nach Ablauf der für den Ab ruf bestimmten Zeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und zu berechnen. |
| 7 | Eigentumsvorbehalt |
| 7.1 | Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen vor, die uns gegen den Besteller aus der Geschäftsbeziehung zustehen. Im kaufmännischen Verkehr sind von dem Eigentumsvorbehalt auch künftige Forderungen erfaßt. |
| 7.2 | Geht das Eigentum durch Weiterveräußerung unter, so tritt der Käufer schon jetzt seine Ansprüche gegen den Erwerber an uns ab. |
| 7.3 | Erlischt das Eigentum durch Verarbeitung oder Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Ware wertanteilsmäßig an uns übergeht. |
| 7.4 | Übersteigt der Kaufpreis der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware unsere Ansprüche um mehr als 20%, so geben wir das Eigenzum in dem entsprechenden Umfang frei. |
| 8 | Gewährleistung |
| 8.1 | Der Käufer muß die Ware unverzüglich untersuchen und uns offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzeigen. Andernfalls erlöschen die Gewährleistungsansprüche. |
| 8.2 | Erkennbare Transportschäden hat der Käufer bei Annahme der Ware von dem Transport unter nehmen bescheinigen zu lassen und uns hiervon unverzüglich unter Vorlage der Bescheinigung zu unterrichten. |
| 8.3 | Erweisen sich unsere Lieferungen oder Leistungen als mangelhaft, so sind wir zunächst verpflichtet, die Mängel nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Ersatzlieferung zu beheben. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefer gegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. |
| 8.4 | Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. |
| 8.5 | Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt – außer bei Arglist und vorbehaltlich von Ziff. 9.5 – zwölf Monate, gerechnet ab Lieferung. |
| 8.6 | Veräußert der Kunde die gelieferten Produkte an einen Verbraucher und macht dieser Mängel gegen den Kunden geltend, finden Ziff. 8.3 und 8.4 keine Anwendung auf im Rahmen des Liefer regresses nach § 478 BGB bestehende Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung, Aufwendungs ersatz nach § 478 Abs. 2 BGB, Rücktritt oder Minderung. Für den Aufwendungsersatzanspruch des Kunden gemäß § 478 Abs. 2 BGB findet darüber hinaus Ziff. 8.5 keine Anwendung. § 377 HGB bleibt unberührt. |
| 9 | Schadensersatz |
| 9.1 | Für eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung dem Vertrag das Gepräge geben und seine ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglichen, haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für alle übrigen Pflichtverletzungen haften wir nur, wenn ein Schaden durch einen unserer gesetzlichen Vertreter oder durch einen leitenden Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. |
| 9.2 | Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten zur Last fällt, haften wir nur für den typischerweise eintretenden vorhersehbaren Schaden. |
| 9.3 | Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei Übernahme einer Garantie haften wir nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. |
| 9.4 | Soweit vorstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche gegen uns aus Pflichtverletzungen ausgeschlossen. |
| 9.5 | Schadensersatzansprüche nach den vorstehenden Ziff. 9.1 bis 9.3 verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen. |
| 10 | Rat und Auskunft |
| Unsere Auskünfte und Empfehlungen erfolgen grundsätzlich unverbindlich. Ergeben sich im Einzel fall Beratungspflichten aus dem Kaufvertrag oder wird im Einzelfall ein Beratungsvertrag mit dem Kunden abgeschlossen, so richtet sich unsere Verantwortlichkeit für erteilten Rat und Auskünfte nach Ziff. 9. | |
| 11 | Schlußbestimmungen |
| 11.1 | Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den zwischen uns und dem Kunden abgeschlossenen Verträgen ist Gutach i. Br, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist oder sich aus der Natur der Verpflichtung ein anderer Erfüllungsort ergibt. |
| 11.2 | Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
| 11.3 | Als Gerichtsstand wird Waldkirch i.Br. vereinbart. Wir sind darüber hinaus berechtigt, unsere Ansprüche am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen. |
| 11.4 | Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirk samkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame so zu ersetzen, daß der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck weit gehend erreicht wird. |
| Stand 9 / 2011 |